– Ausgangssituation –
Ein Unfall mit einem Pferd kann sowohl privat als auch bei der beruflichen Tätigkeit vorkommen und erhebliche gesundheitliche Folgen für den Verletzten haben. Wenn das Tier einen Schaden verursacht oder ein Klinikaufenthalt ansteht, treten schnell finanzielle Probleme auf.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 U 7/20 die Haftung eines Ponyhof-Betreibers bei Sturz eines Kindes vom angemieteten Pferd bejaht.
Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen Ausritt ein Pony gemietet. Die Mutter führte ihre Tochter (auf dem Pony sitzend) in ein nahegelegenes Waldstück. Zwei weitere Kinder ritten schneller voraus. Daraufhin riss sich das Pony plötzlich los und stürmte hinterher. Dabei fiel das Mädchen vom Pony herab und verletzte sich. Das Mädchen erlitt durch den Sturz innere Verletzungen und musste im Krankenhaus sogar einmal reanimiert werden. Die Mutter verklagte daraufhin den Betreiber des Ponyhofs (als Halter des Ponys) und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000, – Euro. Der Betreiber des Ponyhofs lehnte diese Forderung ab. Der Betreiber des Ponyhofs vertrat die Auffassung, dass die Mutter des Mädchens die volle Verantwortung für das Tier übernommen hat, als sie es vom Hof geführt habe. Ihn selbst treffe keine Schuld.
Das Landgericht Oldenburg
Das Landgericht Oldenburg gab der Mutter Recht und verurteilte den Betreiber auf ein Schmerzensgeld von 10.000, – Euro. Der Betreiber des Ponyhofs legte gegen das Urteil Berufung ein. Er vertrat die Auffassung, die Mutter treffe wenigstens ein hälftiges Mitverschulden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte das Urteil der ersten Instanz und wies die Berufung des Ponyhof-Betreibers zurück. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden haftet, den das Tier verursacht.
Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe ‑ wie hier die Mutter des Kindes. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn sich der sogenannte „Tieraufseher“ (hier die Mutter) entlasten könne. Dies sei hier der Fall: Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das Tier übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück geführt habe. Ihr habe auch die latente Gefahr klar sein müssen, die von dem Tier ausging. Sie habe aber beweisen können, dass sie kein Mitverschulden trifft. Zum einen habe sie das Tier nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt. Zum anderen ist sie davon ausgegangen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben worden sei. Die Mutter habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben.
Haftung
Bei einem Unfall mit einem Pferd gelten besondere Haftungsmaßstäbe. Der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig. In bestimmten Fällen kommt auch eine Mithaftung des Tieraufsehers in Betracht. Bei der Abwägung und Bewertung sind einzig und allein die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Mitverschulden wegen Berufsrisiko gilt nicht immer
Gelegentlich wenden Versicherer des Tierhalters ein, dass den Verletzten, sofern der Schaden bei der Ausübung des Berufs eintritt – wie zum Beispiel bei einem Tierarzt oder einem Hufschmied, die Haftung ausgeschlossen sei. Das ist aber unzutreffend und sollte nicht einfach hingenommen werden. Die Haftung des Tierhalters entfällt nicht generell, weil ein Tierarzt auf eigene Gefahr handele und die Gefahr des Tieres durch die eigene Tätigkeit angeblich provoziere. Der Pferdehalter muss ein konkretes Mitverschulden an dem Unfall beweisen (BGH, 17.03.2009, VI ZR 166/08).
Wenn Sie Fragen zu einem Unfall mit einem Pferd haben, rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Mitverschulden wegen Berufsrisiko gilt nicht immer
Gelegentlich wenden Versicherer des Tierhalters ein, dass den Verletzten, sofern der Schaden bei der Ausübung des Berufs eintritt – wie zum Beispiel bei einem Tierarzt oder einem Hufschmied, die Haftung ausgeschlossen sei. Das ist aber unzutreffend und sollte nicht einfach hingenommen werden. Die Haftung des Tierhalters entfällt nicht generell, weil ein Tierarzt auf eigene Gefahr handele und die Gefahr des Tieres durch die eigene Tätigkeit angeblich provoziere. Der Pferdehalter muss ein konkretes Mitverschulden an dem Unfall beweisen (BGH, 17.03.2009, VI ZR 166/08).
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