– Ausgangssituation –
Inwieweit darf ein Versicherer Leistungen kürzen, wenn Gefahrerhöhungen nicht mitgeteilt werden? Diese Frage stand im Zentrum eines Rechtsstreits zwischen Allianz und dem Eigentümer der Goldmünze „Big Maple Leaf“, die 2017 aus dem Berliner Bode-Museum gestohlen wurde.
Die Münze „Big Maple Leaf“ mit einem Wert von 3,75 Millionen Euro war in der Nacht zum 27. März 2017 aus einer Vitrine gestohlen und mit Schubkarre und Rollbrett abtransportiert worden. Die Diebe waren durch ein Fenster eingestiegen. Bei der elektronischen Öffnungsüberwachung wurde bewusst ein Fenster ausgespart. Der Grund war simpel: Schließdefekte dieses Fensters hatten wiederholt Fehlalarme ausgelöst. Dieser Grund wurde aber über einen längeren Zeitraum hingenommen und dem Versicherer nicht mitgeteilt.
Fehlende Anzeige einer Gefahrerhöhung berechtigt zu Leistungskürzungen
Das Kammergericht Berlin – Urteil vom 30. April 20216 U 1015/20 – hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob darin eine anzeigepflichtige objektive (ungewollte) Gefahrerhöhung oder eine verbotene subjektive (gewillkürte) Gefahrerhöhung zu sehen war. Das Kammergericht Berlin ging von erstem aus, auch wenn isoliert in der Deaktivierung der elektronischen Öffnungsüberwachung bezogen auf das defekte Fenster ein aktives Tun liegt. Die gebotene Anzeige unterblieb allerdings auch und der Versicherungsnehmer musste sich die Kenntnis seines risikoverwaltenden Repräsentanten von dem gefahrerhöhenden Umstand zurechnen lassen, weil dieser zugleich auch als sein Wissensvertreter eingeordnet wurde.
Der 6. Zivilsenat des Kammergerichts war davon überzeugt, dass die Versicherung die Einzelpolice nicht mit dem konkreten Inhalt abgeschlossen hätte, wenn sie von einer dauerhaften Deaktivierung der Öffnungssicherung am Fenster im Umkleideraum gewusst hätte. Im Ergebnis sei der Versicherungsvertag daher so auszulegen, dass zumindest alle bei Vertragsschluss vorhandenen Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen seien.
Höhe der Leistungskürzung hängt von der Berücksichtigung und Abwägung aller vorgetragenen Umstände ab
Die besonders grobe Verletzung der Anzeigepflicht liege – so der 6. Zivilsenat des Kammergerichts – darin begründet, dass es die Stiftung Preußischer Kulturbesitz nach Eintritt der Gefahrerhöhung im Laufe des Jahres 2014 dennoch über Jahre hinweg unterlassen habe, diese Anzeige zu erstatten. Die Frist zur Anzeige der Gefahrerhöhung sei damit bei Eintritt des Versicherungsfalls im März 2017 bereits lange – deutlich länger als der zulässige 1 Monat – abgelaufen. Der Versicherung sei dagegen diese Gefahrerhöhung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht bekannt gewesen, sondern erst bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls nach dem März 2017 bekannt geworden. Bei der Berücksichtigung und Abwägung aller vorgetragenen Umstände hielt daher der 6. Zivilsenat des Kammergerichts eine Leistungskürzung durch die Versicherung um 50% für angemessen aber auch ausreichend.
Bei einem Versicherungswert der entwendeten Goldmünze in Höhe von 4,2 Mio. EUR entspräche die Leistungskürzung um 50% einem Betrag von 2,1 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der von der Versicherung vorprozessual bereits gezahlten 840.000, – EUR verbleibe eine offene Forderung in Höhe von 1,26 Mio. EUR, sodass der 6. Zivilsenat des Kammergerichts die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen verurteilt hat.
Die versicherungsvertraglichen Pflichten sind nicht jedem Versicherungsnehmer bekannt. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie sich unsicher sind, bevor Ihnen im Versicherungsfall Leistungen gekürzt werden. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Email!
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Höhe der Leistungskürzung hängt von der Berücksichtigung und Abwägung aller vorgetragenen Umstände ab
Die besonders grobe Verletzung der Anzeigepflicht liege – so der 6. Zivilsenat des Kammergerichts – darin begründet, dass es die Stiftung Preußischer Kulturbesitz nach Eintritt der Gefahrerhöhung im Laufe des Jahres 2014 dennoch über Jahre hinweg unterlassen habe, diese Anzeige zu erstatten. Die Frist zur Anzeige der Gefahrerhöhung sei damit bei Eintritt des Versicherungsfalls im März 2017 bereits lange – deutlich länger als der zulässige 1 Monat – abgelaufen. Der Versicherung sei dagegen diese Gefahrerhöhung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht bekannt gewesen, sondern erst bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls nach dem März 2017 bekannt geworden. Bei der Berücksichtigung und Abwägung aller vorgetragenen Umstände hielt daher der 6. Zivilsenat des Kammergerichts eine Leistungskürzung durch die Versicherung um 50% für angemessen aber auch ausreichend.
Bei einem Versicherungswert der entwendeten Goldmünze in Höhe von 4,2 Mio. EUR entspräche die Leistungskürzung um 50% einem Betrag von 2,1 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der von der Versicherung vorprozessual bereits gezahlten 840.000, – EUR verbleibe eine offene Forderung in Höhe von 1,26 Mio. EUR, sodass der 6. Zivilsenat des Kammergerichts die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen verurteilt hat.
Die versicherungsvertraglichen Pflichten sind nicht jedem Versicherungsnehmer bekannt. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie sich unsicher sind, bevor Ihnen im Versicherungsfall Leistungen gekürzt werden. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Email!